AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Prokutec GmbH


§ 1 Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Vertragspartnern (im Folgenden: Auftraggeber), wenn diese Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

(2) Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestand- teil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.


§2 Vertragsschluss

(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (zB Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

(2) Die Bestellung der Ware durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot.

(3) Die Annahme wird schriftlich durch die Auftragsbestätigung, welche für den Umfang der Lieferung maßgeblich ist, erklärt.

(4) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und abzunehmen.

(5) Es ist eine Über-/ Unterlieferung von max 5 % in jedem Fall zulässig und stellt eine vertragsgemäße Erfüllung des Lieferumfangs dar, es sei denn, es ist eine ausdrückliche schriftliche anderweitige Regelung über die Genauigkeit des Lieferumfangs individuell vereinbart.


§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug/Annahmeverzug

(1) Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Lieferzeiten gelten nicht als Fixtermine, es sei denn, dass diese ausdrücklich so bezeichnet sind.

(2) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

(4) Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.

(5) Annahmeverzug liegt vor, wenn eine Lieferfrist vereinbart wurde und der Auftraggeber zu dieser Frist nicht übernimmt oder bei Vereinbarung nicht abnimmt oder in anderer Art und Weise seine Mitwirkungspflicht bei der Übernahme verletzt. Es bedarf für den Annahmeverzug keinerlei schriftliche oder ausdrückliche Anbietung, soweit eine Lieferfrist vereinbart wurde.

(6) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verzögert sich unsere Lieferung aus an- deren, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (zB Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung iHv 0,5 % der Auftragssumme pro Kalenderwoche, maximal jedoch 5 %, beginnend mit dem Beginn des Verzugs. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nach- weis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vor- stehende Pauschale entstanden ist.


§ 4 Höhere Gewalt

(1) Erhalten wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Lieferungen oder Leistungen unserer Unterlieferanten oder von Subunternehmern trotz ordnungsgemäßer kongruenter Eindeckung, d.h. trotz vertraglicher Abrede mit dem Subunternehmer mit der nach Quantität, Qualität und Leistungszeitraum der Erfüllungsanspruch des Kunden vertragsgemäß erfüllt werden kann, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt, d.h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen ein, so werden wir unsere Auftraggeber unverzüglich schriftlich informieren.

In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung bzw. Leistung, um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Wir geraten nicht in Verzug. Unter den Begriff der höheren Gewalt zählen insbesondere Krieg, Streik, Pandemien (z.B. Covid-19), Epidemien, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen (z.B. durch Feuer, Wasser, Maschinenschäden).

(2) Ist ein Liefer- oder Leistungstermin oder eine Liefer- oder Leistungsfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund eines der genannten Ereignisse der Termin bzw. die Frist um mehr als vier Wochen überschritten, oder ist bei unverbindlichem Leistungstermin das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, so ist der Auftraggeber berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen werden in voller Höhe in Rechnung gestellt.


§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Die Preise gelten gemäß Incoterms 2020 FCA Rosenheim, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Lieferer gegen Dieb- stahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(2) Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware bzw. Eintritt des Annahmeverzugs oder ohne Liefertermin ab Anzeige der Lieferbereitschaft. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

(3) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegen- über Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

(5) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder durch Mitteilung einer Bonitätsänderung), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so sind wir dazu berechtigt den vereinbarten Preis in Form von Vorkasse zu verlangen, nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.


§ 6 Preisgleitklausel

(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Preissteigerungen für Material und Fremdleistungen für den Zeitraum zwischen Auftragsbestätigung/Vertragsschluss und Erbringung der Leistung/Abrechnungszeitpunkt nicht abschließend kalkuliert werden können. Uns steht daher das Recht zu, bei Erhöhungen der Preise für Material und Fremdleistungen, die über der Bagatellgrenze von 3% im Vergleichszeitraum liegen, den Gesamtpreis aus dem gemeinsamen Vertrag nachzukalkulieren und entsprechend anzupassen. Diese Kalkulation ist auf Nachfrage des Auftraggebers offen zu legen.

(2) Führt die Preisanpassung zu einer wesentlichen Überschreitung des veranschlagten Preises der Gesamtleistung über 25 %, kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen.


§ 7 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht die Ge- fahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme oder eine Prüfung der Ware beim Auftraggeber vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

(2) Die Gefahr geht ebenfalls über, soweit der Auftraggeber seinen Verpflichtungen bei der Übernahme/ Abnahme der Ware nicht nachkommt oder sich in Annahmeverzug befindet.


§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an von uns verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen, in Höhe unserer Saldoforderung ab. Wir nehmen die Abtretung an.

(3) Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Auftraggeber in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen An- gaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren.

(5) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zB Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.


§ 9 Gewährleistung

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde. Über- , oder Unterlieferungen von bis zu 5 % nach Punkt 2.3 dieser Bedingungen stellen keinen Mangel dar und führen zu keinen Gewährleistungsrechten.

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Für die Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung, soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf Bezug genommen wird, als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, wie auch Werbebeschreibungen, im Internet oder in Katalogen dar- gestellte Produkte, stellen daneben keine vertragsgemäßen Beschaffenheitsangaben dar. Al- lein durch die Bezugnahme auf DIN, EN oder ISO-Normen wird deren Inhalt nicht zugesicherte Eigenschaft. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB).

(3) Sollte am Ende einer Lieferkette ein Verbraucher Produkte des Herstellers kaufen oder kaufen und von dem Vertragspartner montieren lassen, hat der Auftraggeber uns von Verbraucherregressansprüchen (§ 478 BGB) freizustellen.

(4) Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Der Auftraggeber muss seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachkommen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

(6) Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten.

(7) Der Auftraggeber hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.

(8) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Auftraggeber die aus dem unberechtigten Man- gelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) er- setzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunden nicht erkenn- bar.

(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Auftraggeber zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Auftraggeber vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kauf- preis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Punkt 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.


§ 10 Sonstige Haftung

(1) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (zB Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur

überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(2) Diese [§10 (1)] Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.


§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme oder mit Eintritt des Annahmeverzugs.

(2) Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls ein Jahr ab Ablieferung bzw. Abnahme oder mit Eintritt des Annahmeverzugs.

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. § 8 Abs. 2 S. 1 und S. 2(a), sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten, ist, soweit der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, D- 83026 Rosenheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Sitz zu verklagen.


§ 13 Schlussbestimmungen

Sollte eine oder mehrere dieser Bedingungen gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der ungültigen Bestimmung soll das als vereinbart gelten, was unter Berücksichtigung der übrigen Geschäftsbedingungen dem wirtschaftlichen Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Vertragsschließenden am ehesten entsprochen hätte. Gleiches gilt für eine Lücke. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Fertigstellung dieser Ersatzbestimmung ernsthaft mitzuwirken.


Stand: 01.01.2023

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